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Urteil: Unzulässigkeit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio

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Das VG Ansbach hat in einem Fall (Urteil vom 23.02.2022, Az.: AN 14 K 20.00083) entschieden, dass die Videoüberwachung in einem Fitnessstudio rechtswidrig war.

Das Urteil ist hier zu finden.

Der Fall

Nach einer Beschwerde eines Mitglieds des Fitnessstudios wegen der Videoüberwachung beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat sich die Aufsichtsbehörde (BayLDA) eingeschaltet und einen Fragebogen an das Fitnessstudio versendet.

Obwohl die Begründung des Fitnessstudios durchaus nachvollziehbar war, hat das BayLDA dann letztlich angeordnet, dass die Videoüberwachung zu unterlassen ist, weil die Interessen der Trainierenden daran, unbeobachtet zu trainieren, überwiegen würden.

Gegen diese Anordnung hat das Fitnessstudio Klage beim VG Ansbach erhoben. Im weiteren Verfahren wurden dann eine Reihe von Argumenten ausgetauscht, mit denen sich das VG Ansbach dann befasst hat.

Wie das VG Ansbach die Entscheidung begründet hat, was das Fitnessstudio hätte besser machen können und warum ich die Entscheidung im Ergebnis für gut halte, kannst du in dieser Podcast-Folge nachhören:

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Das Urteil ist hier zu finden.

Der Fall

Nach einer Beschwerde eines Mitglieds des Fitnessstudios wegen der Videoüberwachung beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat sich die Aufsichtsbehörde (BayLDA) eingeschaltet und einen Fragebogen an das Fitnessstudio versendet.

Obwohl die Begründung des Fitnessstudios durchaus nachvollziehbar war, hat das BayLDA dann letztlich angeordnet, dass die Videoüberwachung zu unterlassen ist, weil die Interessen der Trainierenden daran, unbeobachtet zu trainieren, überwiegen würden.

Gegen diese Anordnung hat das Fitnessstudio Klage beim VG Ansbach erhoben. Im weiteren Verfahren wurden dann eine Reihe von Argumenten ausgetauscht, mit denen sich das VG Ansbach dann befasst hat.

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